Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist gesetzlich nicht bestimmt

BFH* Steuerurteil VI R 35/12 vom 20.03.2014

„Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist […] gesetzlich nicht weiter bestimmt“

Ergänzend zum Steuerurteil VI R 35/12:

§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung
„Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde.“

§ 42e EStG Anrufungsauskunft
„Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.“

* Bundesfinanzhof



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