Mindestanforderungen werden bestätigt

BFH* Steuerurteil VI R 3/12 vom 13.11.2012

„Wie der erkennende Senat in seinem Urteil VI R 33/10 vom 1. März 2012 (BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505, m.w.N.) entschieden hat, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Neben Datum und Fahrtzielen sind grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder die konkreten Gegenstände der dienstlichen Verrichtung aufzuführen, und zwar grundsätzlich jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs.“

* Bundesfinanzhof



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** Das Angebot gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland.