Kürzeste versus verkehrsgünstigere Straßenverbindung

BFH* Steuerurteil VI R 46/10 vom 16.11.2011

„Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).“

Anstelle des kürzesten Wegs kann die Entfernungspauschale auch für einen längeren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden. Der Steuerpflichtige muss allerdings darlegen, dass die gewählte längere Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist, zum Beispiel durch Darstellung der Notwendigkeit wie Baustellen, Stauneigung etc. und Zeitersparnis.

* Bundesfinanzhof



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