Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung

BFH* Steuerurteil VI R 23/12 vom 18.04.2013

„Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder doch zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. […] Das FG hat festgestellt, dass der Klägerin die private Nutzung des dienstlichen PKW im Anstellungsvertrag ausdrücklich untersagt war. Es ist weiter zu der Erkenntnis gelangt, dass dieses Nutzungsverbot nicht nur zum Schein ausgesprochen, sondern tatsächlich “gelebt” wurde. Denn es hat keine privaten Fahrten feststellen können.“ Nur wenn die Privatnutzung vom Arbeitgeber beispielweise im Arbeitsvertrag nicht erlaubt ist, wird sie auch vom Finanzamt nicht angenommen. Nur in diesem Fall wird kein geldwerter Vorteil vom Finanzamt wegen der privaten Nutzung des Firmenwagens angesetzt.

* Bundesfinanzhof



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