Führerscheinkontrollpflicht

Was versteht man unter einer Führerscheinkontrollpflicht?

Der Fuhrparkmanager trägt als Verantwortlicher ein enormes Haftungsrisiko. Stellt er einem Mitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung, steht er in der Pflicht, sich von der gültigen Fahrerlaubnis des Fahrers zu überzeugen. Darunter versteht man die Führerscheinkontrollpflicht. Nach einem Urteil (BGH VRS 34, 354) muss sich der Halter nicht nur um die Führerscheinkontrolle kümmern, sondern auch darum, ob ein Mitarbeiter die für ein bestimmtes Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.

Darauf verlassen, dass ein Fahrer ihm aus eigenem Antrieb von einer Entziehung des Führerscheins erzählt, sollte sich der Fuhrparkverantwortliche nicht. Deshalb muss der Halter den Führerschein des Fahrzeugführers in gewissen Abständen einsehen. Anzuraten ist, dass er zweimal jährlich eine Einsicht in den Original- Führerschein vornimmt, um dem Bundesgerichtshof zu genügen.  Es ist nicht zwingend notwendig und auch nicht machbar, den Führerschein vor jeder Fahrt einzusehen. Eine Ausnahmeregel kann die Kenntnis über ein Alkoholproblem des Fahrers darstellen.

Eine Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber reicht nicht aus, wenn er sich den Führerschein nur zeigen lässt. Damit Unternehmen auch rechtlich auf der sicheren Seite sind, muss die Führerscheinkontrolle lückenlos dokumentiert werden. Mit einer elektronischen Führerscheinkontrolle können besonders große Fuhrparks entlastet werden. Um einen großen organisatorischen und finanziellen Aufwand zu umgehen, können sogenannte Prüfsiegel auf dem Führerschein der Fahrer angebracht werden. Dieser kann damit in festgelegten Intervallen selbst der Führerscheinkontrollpflicht nachkommen, indem er an Prüfstationen nachweist, im Besitz eines Führerscheins zu sein.



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