Fahrtenbuchauflage

Was versteht man unter einer Fahrtenbuchauferlegung?

Kann bei einem Verkehrsverstoß der Fahrzeugführer nicht benannt werden, besteht die Möglichkeit dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen. Hierbei kommt es nicht auf die Firmenwagenversteuerung an, sondern darauf, wer das Fahrzeug wann fährt. Durch eine Fahrtenbuchauflage soll verhindert werden, dass bei einem erneuten Verstoß kein Täter ausfindig gemacht werden kann.

Damit eine Fahrtenbuchauflage möglich und vor allem rechtens ist, muss ein eintragspflichtiger Verstoß jeglicher Art aus dem Fahreignungsregister begangen worden und die Ermittlung des Fahrers unmöglich gewesen sein. Erst, wenn die Behörden nach allen angemessenen und zumutbaren Maßnahmen keinen Täter ermitteln konnten, ist die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches rechtmäßig.

Es kommt nicht auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch die Nutzung von Firmenwagen an, sondern um den Fahrernachweis. Wird das Fahrtenbuch auferlegt, müssen folgende Daten vorhanden sein:

  • Name, Vorname Anschrift des Fahrzeugführers
  • Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns
  • Datum und Uhrzeit des Fahrtendes
  • Unterschrift

Auf Verlangen der Behörden muss der Fahrzeugführer das Fahrtenbuch während der beschlossenen Frist sowie bis zu sechs Monate danach vorzeigen. Wer dem nicht nachkommt, muss mit Strafen von bis zu 100 € rechnen. Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot müssen durch das Nichteinhalten der Fahrtenbuchauflage aber nicht befürchtet werden.



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