Bruttolistenpreis

Was ist der Bruttolistenpreis?

Darf ein Angestellter einen Firmenwagen auch für die private Nutzung verwenden, entsteht ihm ein geldwerter Vorteil. Damit er diesen ordnungsgemäß versteuern kann, muss er sich entweder für ein Fahrtenbuch oder die 1% Regelung entscheiden. Für diese 1% Regelung ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeuges ausschlaggebend. Dabei handelt es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, die auch als Versteuerungsbasis gilt, wenn es sich beim Dienstwagen nicht um einen Neuwagen handelt. Hier spielt der eigentliche Anschaffungswert des Fahrzeuges keine Rolle.

Den Neupreis finden Sie beispielsweise in der ADAC Datenbank. Wer auf Nummer sicher gehen will, fragt allerdings direkt beim Autohändler, der das Auto verkauft hat. Vertragshändler großer deutscher Marken geben darüber hinaus oftmals noch eine schriftliche Bestätigung zur Vorlage beim Finanzamt heraus. Da in einigen Fällen der Listenpreis von Firmenwagen nicht mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers übereinstimmt müssen Sie aufgrund einer Sonderausstattung mit zusätzlichen Kosten rechnen. Dazu zählen zum Beispiel das Autoradio, Diebstahlsicherung oder ein Navi, nicht aber ein Autotelefon oder ein zweiter Satz Reifen.

Auch der Arbeitsweg muss versteuert werden, wenn er mit dem Firmenwagen zurückgelegt wird. Dieser Weg beträgt die Strecke zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Hier wird ebenfalls der Bruttolistenpreis des Firmenwagens für die Versteuerung genutzt. Der geldwerte Vorteil wird um 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat erhöht. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das Firmenfahrzeug nicht bewegt wird, beispielsweise aufgrund von Krankheit.



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