Halterhaftung

Was versteht man unter Halterhaftung?

In vielen europäischen Ländern findet die Halterhaftung für den Fall eines Verstoßes im Straßenverkehr Anwendung. In Deutschland greift die Halterverantwortlichkeit nur im ruhenden Straßenverkehr. Der Halter wird auch dann für Verstöße gegen das Halte- und Parkverbot verantwortlich gemacht, wenn er das Fahrzeug selbst nicht gefahren bzw. abgestellt hat. Anders als in den anderen europäischen Ländern, in denen bei Blitzern oder Abstandsmessungen das Fahrzeug und nicht der Fahrer relevant ist, wird in Deutschland der Fahrer zur Verantwortung gezogen.

Für den fließenden Verkehr gibt es in Deutschland also keine Halterhaftung. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde den Fahrer ermitteln muss. Nur wenn das nicht gelingt, kann der Halter des Fahrzeugs trotzdem zur Verantwortung gezogen werden und muss für die Strafe aufkommen.

Besitzt ein Unternehmen einen Fuhrpark mit mehreren Fahrzeugen, so gilt dieses als Fahrzeughalter. Die Halterhaftung für den Fuhrpark obliegt deshalb dem Unternehmen. Es ist allerdings auch möglich, einen oder mehrere Mitarbeiter des Unternehmens als Fahrzeughalter für den Fuhrpark zu bestimmen. Dabei handelt es sich oftmals um den Fuhrparkleiter oder eine andere verantwortliche Person, die sich in der Logistik auskennt. Damit die Halterhaftung rechtskräftig ist, muss eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen werden und die Umschreibung des Halters beim Straßenverkehrsamt erfolgen.

Der Verantwortliche muss sämtliche Schadensfälle auf sich nehmen, wenn sich nicht der richtige Fahrer ausfindig machen lässt. Er muss seine Arbeit sehr ernst nehmen und vorbeugende Kontrollen und Maßnahmen begehen, weil ihm ansonsten strafrechtliche Schritte von Bußgeld bis Freiheitsentzug aufgrund der Halterhaftung vom Kfz drohen können.

Damit im Idealfall keine Schäden entstehen, für die er zur Haftung gezogen werden kann, muss der Fuhrparkleiter entsprechende Vorkehrungen treffen. Im Blick behalten muss er deshalb stets:

  1. Datenschutz: DSGVO und BDSG
  2. Versicherungsrecht:VVG, Haftpflicht, Teil- und Vollkasko
  3. Strafrecht:Führerscheinkontrolle, Ordnungswidrigkeiten
  4. Steuerrecht:Kfz-Steuer, Lohnsteuer, Fahrtenbuch
  5. Schadenregulierung:Halterhaftung
  6. Verwaltungsrecht:Fahrtenbuchauflage, Lenk- und Ruhezeiten
  7. Arbeitsrecht:Car Policy, Dienstwagenüberlassung, Arbeitsverträge
  8. Zivilrecht:Haftung, Kauf und Leasing
  9. UVV-Vorschriften:Ladungssicherung
  10. EU-Recht

Mit dem Führen eines Fahrtenbuches kann der Fuhrparkverantwortliche außerdem immer sehen, wer wann welches Auto gefahren hat. So muss er im Schadensfall nicht haften, wenn es sich um einen Verstoß eines Fahrers handelt.



* Diese Angebote sind für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe und verstehen sich zzgl. gesetzlicher USt., zzgl. Versand, sofern ein Fremdeinbau erfolgt.

** Das Angebot gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland.